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Verantwortlicher Autor und Administrator

AMGBo - Nahverkehrsdokumentation
Andreas M. Gräber
Midgardweg 4
44805 Bochum

mitverantwortlich für Bilder und Informationen:

Daniel Krause, Dortmund
Lars Selle, Dortmund


Kontakt:
Allgemeine Anfragen: info@amgbo.eu
Werbeinformationen etc.: werbung@amgbo.eu
Informationen / Berichtigungen zu Fahrzeugen und Fahrzeuglisten: info@amgbo.eu
Fotoeinsendungen (bitte erst anfragen): fotos@amgbo.eu


Rechtliches

Es handelt sich hierbei um kein Angebot der genannten Verkehrsunternehmen oder Vereine, sondern um eine rein private Homepage, die keinerlei kommerziellen Ziele verfolgt.
Die Rechte an den Bildern liegen bei den, auf den Bildern genannten Personen.
Die Rechte an den Busgrafiken und Link-Bannern liegen bei den Betreibern der jeweiligen Seiten (siehe auch Danke...)

Für die Richtigkeit des Inhaltes wird keine Haftung übernommen!
Die gezeigten Bilder dürfen für private Zwecke auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Sie dürfen ohne Genehmigung weder bearbeitet noch veröffentlicht werden.
Eine kommerzielle Nutzung ist ebenfalls nur nach schriftlicher Genehmigung möglich.
Dies gilt nicht für die, auf www.amgbo.eu gezeigten Banner und Busgrafiken. Diese dürfen erst nach Genehmigung der Seitenbetreiber bzw. Urheber gespeichert bzw. veröffentlicht werden.

Bilder, die auf Betriebs- oder Privatgeländen gemacht wurden, entstanden im Rahmen von Veranstaltungen (Tag der offenen Tür, Sonderfahrten etc.) oder mit Genehmigung des jeweiligen Unternehmens.

Bezug auf Fotos von öffentlichen Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Grund ist gemäß GG, Art.2 Abs.1, sowie Art.5 grundsätzlich erlaubt.
Fahrer / Fahrerrinnen, Fahrgäste oder Umstehende etc. haben daher kein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen, ist nicht richtig. Auch das Verkehrsunternehmen kann innerhalb des öffentlichen Straßenraumes entstandene Aufnahmen nicht untersagen. Personen, die auf Bildern zu sehen sind - insbesondere Fahrerinnen und Fahrer gelten als Beiwerk, da sich die Bilder auf die Fahrzeuge, die Landschaft, die Stadt oder die Veranstaltung beziehen.
In begründeten Fällen erklärt sich www.amgbo.eu aber bereit, Personen unkenntlich zu machen. Dazu reicht eine E-Mail an die o. g. Kontaktadresse für allgemeine Anfragen.


Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz UrhG:

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 22 (Ausnahmen zu § 22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
§ 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar. Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde. Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).